Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebene Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeits-schutzstandard) – hier herunterladen – beruht auf den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und hat keine unmittelbare Rechtsqualität. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS konkretisiert mit seinen Ausführungen über besondere technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen für die Arbeitspraxis vielmehr die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts. Der Arbeitsschutzstandard ist damit eine wichtige Orientierung, die den Verwaltungen, Betrieben und Einrichtungen weitgehend Rechts- und Handlungssicherheit gibt.
Maßgeblich bleibt jedoch stets die konkrete Situation beim Arbeitgeber oder Dienstherrn vor Ort in den Dienststellen, wo der gesetzlich vorgegebene Infektions- und Arbeitsschutz durch passende Maßnahmen sichergestellt werden kann und muss. Vom BMAS ist auch die Arbeitsschutzverwaltung im Land Berlin, die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, gebeten worden, weitere Konkretisierungen für den Arbeitsschutz in Zusammenarbeit mit einschlägigen Unfallversicherungsträgern und Sachverständigen vorzunehmen.