Im Entwurf des Senats für ein neues Haushaltsumsetzungsgesetz ist ab dem 1. Januar 2021 eine Zulage zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität geplant – die Hauptstadtzulage.

Die Hauptstadtzulage beläuft sich auf 150 € pro Monat. Gewährt werden soll die Zulage Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13. Gleichzeitig soll durch die Verknüpfung der besoldungsrechtlichen Zulage mit dem Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg ein wesentlicher Schritt hin zur klimafreundlichen Hauptstadt gemacht werden. Die Hauptstadtzulage soll neben den Beamtinnen und Beamten des mittelbaren und unmittelbaren Landesdienstes und den Anwärterinnen und Anwärtern auch den Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des unmittelbaren Landesdienstes, den nachgeordneten Betrieben (§ 26 Landeshaushaltsordnung) und Kita-Eigenbetrieben gewährt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt ausschließlich die besoldungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Zulagengewährung an die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 13. Über die Ruhegehaltfähigkeit schweigt der Senat bisher. Alle Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 14 sind von der Gewährung der Zulage ausgenommen. Ebenso nicht berücksichtigt worden sind bei der Neuregelung die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Ferner sind nach den Informationen des Senats die Berliner Richterinnen und Richter nicht in den Kreis der Berechtigten einbezogen worden. Die aufgeführten Ausschlüsse von der Gewährung der Hauptstadtzulage ist deshalb besonders ungerecht und willkürlich, weil der Senat beabsichtigt, die Hauptstadtzulage (bisher als Ballungsraumzulage bezeichnet) bei der Ermittlung des Besoldungsdurchschnitts der anderen Bundesländer als Maßstab für die Berliner Besoldung bei den Besoldungsanpassungen zu berücksichtigen. Das kann nur als Betrug an den betroffenen Personengruppen eingestuft werden.       

Der Senat hat mitgeteilt, dassTarifbeschäftigte der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung entsprechend den besoldungsrechtlichen Maßstäben die Zulage ebenso erhalten sollen, ohne näher auszuführen, welche Tarifbeschäftigte danach auch von der Gewährung der neuen Zulage im Vergleich zur besoldungsrechtlicnen Regelung für die Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 14 ausgenommen werden sollen. Da die notwendige außertarifliche Regelung noch erarbeitet und von der die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) dafür die Zustimmung einzuholen ist, bleibt abzuwarten, ob und wie die Tarifbeschäftigten tatsächlich die Hauptstadtzulage erhalten. 

Die jährlichen Kosten betragen voraussichtlich rund 250,1 Mio. €. Für 2021 ist im aktuellen Haushaltsplan jedoch nur eine Vorsorge in Höhe von 243,2 Mio. € enthalten. Das Abgeordnetenhaus hat also den berechneten finanziellen Mehrbedarf noch zu bewilligen.

Da der Senat seine ursprüngliche Absicht, die Hauptstadtzulage ab Herbst 2020 zu gewähren, wegen der Leistungsprämie von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte, die in der Corona-Krise außergewöhnliche Leistungen erbracht haben und in Serviceeinrichtungen einer erhöhten gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt waren, aufgegeben hat, werden Haushaltsmittel, die eigentlich für die Hauptstadtzulage 2020 im Haushaltsplan 2020 vorgesehen sind, anderweitig verwendet. Allein dieses Verfahren lässt sehr daran zweifeln, ob den politischen Aussagen der Fraktion des SPD im Abgeordnetenhaus und ihres Fraktionsvorsitzenden vertraut werden kann. Denn die Hauptstadtzulage war für 2020 für alle Beschäftigten versprochen worden.