Zwei Justizvollzugsbedienstete des Landes Rheinland-Pfalz haben gegen die Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten und der Aussetzungen der Freiheitsstrafen zur Bewährung durch das Landgericht Limburg am 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16 – beim Bundesgerichtshof ihre auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen erhoben. Die Hauptverhandlung in dem Verfahren 2 StR 557/18 vor dem Bundesgerichtshof findet am 25. September 2018, 10.30 Uhr, in Karlsruhe statt.
Der Bundesgerichtshof teilt in seiner Pressemitteilung vom 2. August 2019 mit: „Das Landgericht Limburg hat zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Strafvollzugsbediensteten entschieden, einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm dort weitere Lockerungen zu gewähren. Der Strafgefangene hatte sodann während eines Ausgangs ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein, war in eine Polizeikontrolle geraten und geflüchet; bei seiner Flucht stieß er mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat bereits u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat in den Entscheidungen der Angeklagten, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der Angeklagten gesehen, durch welches sie den Tod der Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten.“