Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – festgestellt, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts  eine verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom Juli 2021 an zu treffen.

In der Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung im Abgeordnetenhaus am 24. Februar 2021 teilte der für Justiz zuständige Senator, Dr. Dirk Behrendt, für den Senat von Berlin auf Frage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) mit, dass die Ressortabstimmung innerhalb des Senats noch nicht zu einem Ergebnis für eine Gesetzvorlage geführt hat, auch wären schwierige Kostenschätzungen erforderlich. Die Federführung liegt beim Senator für Finanzen. Es ist vom Senat geplant, die Verbändebeteiligung in der Zeit vom 15. März bis 12. April 2021 durchzuführen. Die Senatsbefassung ist für den 5. Mai 2021 geplant.  Danach erfolgt die Vorlage des Reparaturgesetzes an das Abgeordnetenhaus zur rechtzeitigen Beschlussfassung vor der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zum 1. Juli 2021.