Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat aufgrund einer Klage der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz (OVG 4 B 22.17 und OVG 4 B 23.17) am 17. Oktober 2019 durch Urteil festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht für Richterinnen gilt. Zwar findet dieses Gesetz nach seinem § 1 auch Anwendung auf Gerichte, erfasst aber lediglich die dort beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen. Der im Jahr 2010 ins Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachte Gesetzentwurf (Drucksache 16/3267) enthielt eine Regelung, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Richterinnen vorsah. Diese Regelung wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes gestrichen, obwohl es Hinweise gegeben hatte, dass damit die Richterinnen nicht mehr zu berücksichtigen seien.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergibt die Auslegung der übrigen Bestimmungen des LGG nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Deutlichkeit die Erweiterung der Zuständigkeit auf Richterinnen. Vielmehr bezieht sich das LGG vielfach auf das Personalvertretungsgesetz, das Richterinnen und Richter nicht erfasst. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.