Neufassung der Nr. 3.5 der AV zu § 49 – Bewirtschaftung von Stellen – LHO
Finanzstaatssekretär FrĂ©deric Verrycken hat am 3. März 2021 eine als „Vorgriffsregelung“ bezeichnete Neufassung der Nr. 3. 5 getroffen und Nr. 3.6 der AusfĂĽhrungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (AV LHO) zu § 49 – Bewirtschaftung von Stellen – der Landeshaushaltsordnung (LHO) aufgehoben. Die Entscheidung wurde als Rundschreiben der Senatsverwaltung fĂĽr Finanzen Nr. 18/202 per E-Mail allen Senatsverwaltungen und Bezirken und deren Abteilungen Zentraler Service bzw. den Serviceeinheiten Finanzen und Personal mit DurchfĂĽhrungshinweisen bekanntgemacht und mehrere Rundschreiben aus den Jahren 2002, 2007 und 2020 aufgehoben.
Die neue Bestimmung legt zweifelsfrei fest, dass Einzelfallentscheidungen zur Bewertung von Aufgabengebieten ausschlieĂźlich von den fĂĽr die Aufstellung und AusfĂĽhrung des Stellenplans – insbesondere Bewirtschaftung der Stellen – zuständigen Organisations- oder Serviceeinheiten bzw. der / dem Haushaltsbeauftragten nach § 9 Abs. 1 LHO getroffen werden. KĂĽnftig ist die Senatsverwaltung fĂĽr Finanzen verpflichtend zu befragen, wenn bei den Entscheidungsstellen Zweifel ĂĽber die Bewertung bestehen oder wenn die Verwaltungen Beanstandungen des Rechnungshofs nicht ausräumen konnten. Die Pflicht zur Befragung der Finanzverwaltung wird erweitert auf grundsätzliche Bewertungsentscheidungen, die dienststellenĂĽbergreifend zu regeln sind oder wenn sich die Finanzverwaltung fĂĽr bestimmte erstmalig neu wahrzunehmende Tätigkeiten eine landesweite Bewertungsregelung vorbehalten hat. Zu Anfragen an die Senatsverwaltung fĂĽr Finanzen sind ausschlieĂźlich die Organisations- und Serviceeinheiten nach § 91 Abs. 1 LHO berechtigt. Besteht an einzelnen Bewertungsentscheidungen ein besonderes Interesse, zieht die Finanzverwaltung eine dienststellenĂĽbergreifende Arbeitsgruppe (AG Musterbewertungen) hinzu. Landesweit verbindliche Bewertungsentscheidungen werden auf der Grundlage von Arbeitsvorgängen getroffen. In den DurchfĂĽhrungshinweisen werden die unbestimmten Rechtsbegriffe („Zweifelfälle“, „grundsätzliche Bedeutung“ und „besonderes Interesse“) erläutert. Ein „besonderes Interesse“ liegt danach vor, wenn „z. B. die Initiative von politischer Seite erfolgt oder mehrere Dienststellen mit dem gleichen Anliegen an die AG herantreten. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschlieĂźend.“
Diese Neuregelung gilt nach der Entscheidung des Finanzstaatssekretärs im Vorgriff auf eine zukünftige Änderung der AV zur LHO und ist ab sofort zu beachten.
Das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz (PersVG) hat der Leiter der Abteilung Landespersonal bei der Senatsverwaltung für Finanzen erst nach Inkrafttreten der sogenannten „Vorgriffsregelung“ am 5. März 2021 nach § 90 Nr. 5 eingeleitet.
Das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen Nr. 18/2021 vom 3. März 2021 und die Beteiligungsvorlage nach dem Personalvertretungsgesetz vom 5. März 2021 enthalten keine Ausführungen darüber, warum es sich bei den angeordneten Verfahrensänderungen und Erläuterungen zur Bewertung von Arbeitsgebieten der Natur der Sache nach um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die vorläufige Regelungen im Sinne von § 84 Absatz 4 PersVG rechtfertigen. Von der Finanzverwaltung ist zu dem nicht geltend gemacht worden, dass die Beteiligung des Hauptpersonalrates vor der Inkraftsetzung der Regelungen grundlegende Interessen der Berliner Verwaltung behindern würden und zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Berliner Verwaltung unbedingt notwendig gewesen sei.
Die Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – GVV – empfiehlt dem Hauptpersonalrat, beim Senator für Finanzen das Verfahren nachdrücklich zu rügen.
Das Rundschreiben der Finanzverwaltung vom 3. März 2021 enthält unter der Überschrift „Mitwirkungsrechte der Beschäftigtenvertretungen“ für die Adressaten einen besonders kritikwürdigen Hinweis. Der Bemerkung, dass eine Änderung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der örtlichen Personalvertretungen durch die Neuregelungen nicht eintritt, folgt der zu beanstandende Absatz. Er lautet: „Dies könnte lediglich vermieden werden, wenn die örtlichen Personalräte ihre entsprechenden Befugnisse dem Hauptpersonalrat übertragen würden. Sofern seitens der Dienststellen der Wunsch besteht, das Verfahren entsprechend zu verändern, bin ich gern dazu bereit, diese Frage mit dem Hauptpersonalrat zu erörtern.“ Diese Aufforderung an die örtlichen Dienststellenleitungen hätte vor ihrer Bekanntgabe im Gesamtbereich der Berliner Verwaltung mit den zuständigen Beschäftigungsvertretungen abgestimmt sein müssen, bevor ein Übertragungsverfahren nach § 59 Satz 3 PersVG i.V. mit § 50 Absatz 2 Satz 2 PersVG initiiert wird.
Die Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – GVV – missbilligt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Aufforderung der Finanzverwaltung an die Dienststellenleitungen der Berliner Verwaltung, sich für eine Einschränkung der Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Personalvertretungen im Land Berlin einzusetzen, indem wichtige Entscheidungsbefugnisse bei der Bewertung von Arbeitsgebieten zentralisiert und auf den Hauptpersonalrat des Landes Berlin übertragen werden sollen.
Die mit den Beschäftigtenvertretungen unabgestimmte Aufforderung an die Dienststellenleitungen der Berliner Verwaltung ist im Zusammenhang mit der neuen Festlegung über die Zuweisung der alleinigen Zuständigkeit für die Bewertungsentscheidungen bei den zuständigen Organisations- und Serviceeinheiten nach § 9 Absatz 1 LHO zu betrachten. Mit dem Auslaufen der Gültigkeit von § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG) am 31. Dezember 2020 hat Nr. 1.3.5 der AV LHO seine Grundlage verloren, so dass aus formellen Gründen durchaus schwerwiegende Bedenken darüber aufkommen können, dass die Leitungen der Verwaltungszweige nach § 9 Absatz 1 LHO ihre Leitungsbefugnisse in dem hier relevanten Bereich verloren bzw. eingeschränkt bekommen haben. Das wiederum könnte zur Einschränkung ihrer Befugnisse als Dienststellenleitung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 PersVG führen. Damit ist zu befürchten, dass die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit in den Dienststellten erheblich gestört werden könnten.
Die Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – GVV – rügt die vom Finanzsenator angeordneten Einschränkungen der Befugnisse der Leitungen der Verwaltungszweige bzw. der Dienststellenleitungen nach der Aufhebung von § 2 VGG zum 31. Dezember 2020.
Unter den Erläuterungen zu den verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen in der Neufassung von Nr. 3. 5 der AV zu § 49 LHO sind die hinweisenden Ausführungen zum „besonderen Interesse“ in Satz 6 von inhaltlicher Bedeutung. Hier wird geregelt, wie mit politischen Initiativen, deren Absicht es ist, Einfluss auf die Bewertung von Arbeitsgebieten zu nehmen, künftig umzugehen ist.
Die Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – GVV – wendet sich gegen die vorgenommenen Regelungen über die Behandlung von politischen Initiativen bei der Bewertung von Arbeitsgebieten, um eine Politisierung der Dienstpostenbewertung zu verhindern.