Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1896. Nunmehr soll das Vormundschaftsrecht umfassend reformiert werden, um die Personensorge fĂŒr MinderjĂ€hrige zu stĂ€rken und die Vorschriften zur Vermögenssorge zu modernisieren. Auch das Betreuungsrecht bedarf einer grundlegenden Modernisierung.

Die Ergebnisse der beiden in den Jahren 2015 bis 2017 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz (BMJV) durchgefĂŒhrten Forschungsvorhaben zur „QualitĂ€t in der rechtlichen Betreuung“ und zur „Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ haben gezeigt, dass das Gebot grĂ¶ĂŸtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 ĂŒber die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgĂ€ngig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem QualitĂ€tsmĂ€ngel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gibt, die auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machen.

Das BMJV hat am 25. Juni 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt (hier herunterladen). Diesen Entwurf hat die Berliner Justizverwaltung jedoch in ihrer Mitteilung zur Kenntnisnahme ĂŒber die Zusammenarbeit von Amtsgericht, Berufsbetreuer/innen, Betreuungsbehörden in den Bezirken und Betreuungsvereinen an das Abgeordnetenhause – Drucksache Nr. 18/2832 – nicht erwĂ€hnt, sondern lediglich allgemeine ReformbemĂŒhungen erwĂ€hnt (hier herunterladen).