Seit Ende Juli 2017 ist das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ (StrRehaHomG) in Kraft. Urteile, die nach § 175/175a StGB oder § 151 StGB-DDR verhängt wurden, sind aufgehoben und die Betroffenen damit automatisch rehabilitiert. Vom § 151 StGB-DDR waren auch Frauen betroffen – das StrRehaHomG gilt daher ausdrücklich auch für sie.
Die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren informiert und berät Betroffene der §§ 175/175a StGB und 151 StGB-DDR zu allen Fragen der Rehabilitierung und des individuellen Entschädigungsanspruchs. Ermöglicht wird diese Beratung durch eine Projektförderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dabei kooperiert BISS eng mit dem Bundesamt für Justiz in Bonn, das für die Auszahlung der Entschädigungen zuständig ist.
Unser kostenfreies Angebot:
- Informationen zum Gesetz – der Weg von Rehabilitierung zur Entschädigung
- auf Wunsch vollständige Begleitung beim Antrag auf Rehabilitierungsbescheinigung, bei der Beantragung der Entschädigung und bei der Tilgung im Bundeszentralregister:
- Hilfestellung beim Ausfüllen der erforderlichen Formulare
- Unterstützung beim Schriftverkehr mit den Staatsanwaltschaften
- Unterstützung beim Schriftverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
Oftmals entstehen weitere Bedarfe, zu denen BISS entsprechende Beratungsangebote vor Ort vermitteln kann:
- Vermittlung von Unterstützung im Alltag
- Vermittlung von psychosozialen Angeboten
- Vermittlung von sensibler und pflegerischer Unterstützung
- Klärung aller anderen Anliegen der Betroffenen
Die Beratung wird durch kompetente und geschulte Mitarbeitende durchgeführt. Die Beratung erfolgt diskret, vertraulich und entsprechend der Datenschutzbestimmungen.