Archiv :: INFODIENST 09/06
Neuer Name
Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr
Der Umbau unserer Gewerkschaft ist mit Eintragung des neuen Namens in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg abgeschlossen. Wir handeln jetzt ausschließlich im Interesse unserer Mitglieder, ohne auf gegenteilige Ansichten von Dachverbänden Rücksicht zu nehmen. Unser Grundprinzip die Gewerkschaftsarbeit von der der Personalräte zu trennen, zahlt sich aus. Starke Personalräte brauchen keine Gewerkschaftsfunktionä re, die ihnen den Weg weisen. Die bereits seit dem 1.7.05 bestehende formelle Selbständigkeit bescherte uns bereits eine Verdoppelung unserer Mitgliedszahlen. Anfragen von mehreren Gruppen von unabhängigen Beschäftigtenvertretung en liegen vor. Diese sind an Zusammenarbeit, vielleicht auch Mitgliedschaft aber keinesfalls an gewerkschaftlicher Bevormundung ihrer Arbeit interessiert.
Der schwindende Einfluss von Großorganisationen durch massenhafte Austritte schwächt die Situation der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Wir wollen mit unserer Arbeit Vertrauen schaffen und damit der Gewerkschaftsmüdigkeit Paroli bieten. Ein Garant dafür sind unsere einfachen Strukturen: Vorstand und Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat bei uns die gleiche Einflussmöglichkeit und muss sich nicht über komplizierte Strukturen nach oben arbeiten, um tatsächlich etwas entscheiden zu können. Ebenso transparent sind unsere Beiträge– monatlich einheitlich 10€. Dafür leisten wir uns auch noch den wohl besten Rechtsschutz.
Einstellungskorridor öffnen
In verschiedenen Bereichen des Berliner öffentlichen Dienstes gibt es wieder Einstellungskorridore. Behörden, die Nachwuchsmangel haben, können diesen wieder ausgleichen. So stellt SenInn 30 Inspektoren ein. Gleiches fordern wir für die Sozialarbeiterinnen/ - pädagogen. Bis zu 20 % der Stellen sind in den allgemeinen Sozialpädagogischen Diensten der Bezirke nicht besetzt. Dies hat verhehrende Auswirkungen. Schon jetzt können Kinderschutzfälle nicht mehr mit der notwendigen Sorgfalt geklärt werden. Zahllose Überlastungsanzeigen belegen dies.
Kostendämpfungspauschale rechtsungültig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 03.03.2006 (Az: 3 K 1122/99) die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen (BVONW) als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Auferlegung pauschalierter, nicht versicherbarer Selbstbehalte verstoße gegen die Alimentationspflicht und verletze die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Sind den Beihilfeberechtigten durch die Besoldungs- bzw. Versorgungsgesetze Finanzmittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt worden, die nicht der krankheitsbezogenen Eigenvorsorge dienen, hätte der Landesgesetzgeber keine unmittelbare Gesetzgebungskompetenz für einen Zugriff auf diese Mittel. Das Land Nordrhein- Westfahlen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt; dabei wird es als wahrscheinlich angesehen, dass das OVG NRW an seinen Entscheidungen festhalten wird. Über den weiteren Verlauf werden wir berichten. Das vollständige Urteil kann bei uns per Mail abgefordert werden.
Treue zählt nicht mehr
Nach Streichung der Jubiläumszuwendung für Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin soll nach Willen des Senats auch der Sonderurlaub dafür entfallen. Selbst in kleinen Firmen werden derartige Ereignisse feierlich gewürdigt. Wir erwarten ja nicht, dass die Feierlichkeiten aus der Firmenkasse gesponsert werden, aber ein gewisses Maß an Anerkennung und Aufmerksamkeit wäre angebracht. Als letzten Schritt fehlt noch ein Verbot des Senats an die Behörden aus Gründen der Papierersparnis auch keine Urkunden mehr auszuhändigen. Wir können dem Senat nur raten: Lassen Sie den Beamtinnen und Beamten wie den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ihren Jubiläumssonderurlaub.
Tarifabschluss für die Länder
Der Tarifvertrag vom Mai 2006 für den öffentlichen Dienst der Länder (TV– L) gilt ab dem 1.11.2006 und sieht im Wesentlichen wie die bereits für Bund und Kommunen abgeschlossenen Tarifverträge aus. Im Bereich der Arbeitszeiten gibt es Abweichungen, die wir als negativ beurteilen. Aufgrund des Austritts des Landes Berlin aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt dieser Vertrag nicht im Land Berlin. Der Anwendungsvertrag vom 1.8.03 für die Angestellten und Arbeiter/innen wird wohl noch bis Ende 2009 eine grundlegende Modernisierung des Tarifrechts verhindern. Wenn sich die wirtschaftlichen Rahmendaten bis dahin verbessern, kann das nur positiv sein.
Neuer Name– intern
Wir werden in den nächsten Wochen eine Organisationsmappe, die u. a. Satzung und Rechtsschutzordnung enthält, erstellen. Diese wird gemeinsam mit den Mitgliedsausweisen voraussichtlich per Post/ Dienstpost an Sie zugestellt. Voraussetzung für den zeitlichen Ablauf ist die Umstellung unserer Datenbank und die rechtzeitige Lieferung unseres diesjährigen Mitgliedpräsentes. Sobald die Umstellung unseres Kontonamens erfolgt ist, werden wir Sie informieren. Bis dahin gelten die im linken Bereich dieser Seite gedruckten Kontodaten. Die Umstellung unseres Internetauftritts ist beauftragt. Wir werden an dieser Stelle zukünftig die Ansprechpartner/innen unserer Gewerkschaft in den unterschiedlichen Bereichen aufführen. Mit dem Wachsen unserer Organisation muss auch ich Aufgaben delegieren.
Mit freundlichen Grüssen
Klaus– D. Schmitt
Beamtenkinder müssen gesund bleiben
In den bisherigen Vorschriften (Urlaub für Beamtinnen und Beamte aus besonderen Anlässen) sind bis zu 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr für die schwere Erkrankung eines Kindes festgesetzt. Die jetzt vorgenommene Änderung führt zu einer Verschärfung der Regelung, weil jetzt klargestellt wird, dass unabhängig von der Anzahl der Kinder insgesamt nur 4 Arbeitstage pro Jahr Sonderurlaub gewährt werden. Die Änderung der Ausführungsvorschrift ist eine familienfeindliche und unrealistische Vorschrift. Zum einen sind vier Tage (also nicht mal eine eine Arbeitswoche!) bei einer Erkrankung (z.B. Windpocken oder Scharlach) sofort aufgebraucht und bei Geschwistern, die sich oft nacheinander anstecken garantiert nicht ausreichend. Ich sehe dann auch eine Gefährdung der Kindesgesundheit. Wenn man dann aus der Not heraus, keinen Sonderurlaub mehr zur Verfügung zu haben, das Kind früher wieder in die Kita/ Schule schicken muss, wird zwangsläufig dessen geschwächtes Immunsystem erneuten Belastungen ausgesetzt. Gerade im Hinblick auf die gerade geführte gesellschaftliche Diskussion über Familienpolitik sollte dieser geplanten Verschärfung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 b) der AV widersprochen werden! T.M.