Archiv :: allgemeine Info 04/06
VBL - Zusatzversorgung: Startgutschriften der rentenfernen
Versicherten sind unverbindlich
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zahlt Versicherten im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird. Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die VBL ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung, auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Die neue Satzung der VBL enthält Übergangsregelungen für die im bisherigen Gesamtversorgungssystem von den Versicherten erlangten Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen (die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben) und den jüngeren, rentenfernen Jahrgängen. Strittig sind die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom September 2005 über die Berufung in mehreren Fällen über die Startgutschriften von rentenfernen Versicherten entschieden.
Aus der Urteilsbegründung:
Die Bestimmungen der neuen Satzung der VBL, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht, sind
für das betreffende Versicherungsverhältnis unwirksam. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht.
Zwar unterliegt die gerichtliche Überprüfung von Satzungsbestimmungen der VBL, die dem zugrunde liegenden Tarifrecht entsprechen, den für Tarifverträge selbst geltenden Maßstäben. Den Tarifpartnern steht bei der Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch an das Willkürverbot gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Die Versicherten haben im Zusatzversorgungssystem eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt. Ihnen steht die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente nach Maßgabe der alten Satzung zu. Hierfür haben sie ihre Gegenleistung – durch die vom Arbeitgeber für sie an die VBL gezahlten Umlagen – bis zum Umstellungsstichtag bereits erbracht.
Angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im Alter sind deshalb an die Rechtfertigung von Eingriffen keine geringeren Anforderungen zu stellen! Diesen Anforderungen halten die Übergangsregelungen nicht stand. Zwar stellt der Systemwechsel selbst noch keinen ungerechtfertigten Eingriff dar. Auch ist der Zweck der Regelung, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft in bestimmter Höhe zeitnah und abschließend zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Jedoch greift die Übergangsvorschrift mit der Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung für ausgeschiedene Versicherte in vielen Fällen erheblich in die Anwartschaften ein. Oft bleibt die Startgutschrift schon hinter dem im bisherigem System erdienten Teilbetrag, der sich nach der alten Satzung (unter Zugrundelegung der letzten Arbeitsentgelte vor dem Umstellungsstichtag) bestimmt, erheblich zurück. Zumindest besteht nach der Übergangsregelung wegen der Verschlechterung zahlreicher Berechnungsfaktoren die konkrete Gefahr einer erheblich nachteiligen Wertfestschreibung.
Die Höhe der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Rente wird nicht auf der Grundlage einer individuellen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers, sondern pauschaliert nach einem Näherungsverfahren ermittelt. Teilweise übersteigt die Näherungsrente die hochgerechnete tatsächliche Rente um ca. 25 % bis hin zu mehr als 140 % im Einzelfall.
Diese Eingriffe in die Rentenanwartschaften sind nicht hinreichend gerechtfertigt. Die VBL und die Tarifpartner verletzen dadurch die als Eigentum nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützten Besitzstände der Versicherten sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Selbst die Übergangsregelungen beruhen schon auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die Tarifpartner. Diese haben, anders als bei den Bestandsrentnern und den rentennahen Jahrgängen, die mutmaßlichen finanziellen Auswirkungen eines erhöhten Besitzstandsschutzes nicht in ihre Überlegungen einbezogen.
So war eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der Versicherten von vornherein nicht möglich. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass die Eingriffe im Hinblick auf das angestrebte Ziel – die Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems – erforderlich waren. Darüber hinaus stehen die Eingriffe außer Verhältnis zum Regelungsziel. Allein durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens werden die Versicherten im Übermaß belastet. Der von der VBL dargelegte Verwaltungsmehraufwand durch eine konkrete Rentenberechnung rechtfertigt die erheblichen Eingriffe nicht. Vielmehr sind die durchschnittlichen Mehrkosten von 17,65 € pro Versicherten zur Vermeidung des Rechtsnachteils in Kauf zu nehmen. Durch die allein für sie vorgesehene ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens werden rentenferne Pflichtversicherte auch in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Da die Besitzstandsregelungen der neuen VBL S zum Nachteil der betroffenen Kläger gegen höherrangiges Recht verstoßen, sind diese für ihr Versicherungsverhältnis unwirksam und die darauf beruhenden Startgutschriften unverbindlich.
Das vollständige Urteil können Sie per E- Mail erhalten.
Zunächst ist Revision eingelegt, so dass der Rechtsstreit noch nicht endgültig entschieden ist. Absehbar ist jedoch, dass gegebenenfalls das Urteil nur unmittelbar den Klägern selbst zugute kommen wird. In der Folgezeit kann erwartet und erhofft werden, dass die Tarifvertragsparteien neue Regelungen unter Beachtung dieser Rechtsprechung vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus- D. Schmitt
Tel. 2318 7174
Letzte Meldung— Neuer Name
Die Mitgliederversammlung hat am 17.1.2006 die Weichen gestellt:
aus „DIE VERWALTUNGS GEWERKSCHAFT“ wird „Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr“