Archiv :: allgemeine Info 01/05
Beihilfe – ein endloses Ärgernis
Strukturelle Verschlechterungen bewährter Systeme wie die Einführung der Kostendämpfungspauschale, Praxisgebühren und anderer Einschnitte stellen ein Ärgernis für unsere Kolleginnen und Kollegen dar. Für die Beamtinnen und Beamten ist hier in diesem Zusammenhang die unzumutbare Bearbeitungsdauer der von ihnen gestellten Anträge auf Beihilfe der Grund zahlreicher Beschwerden. Seit einem Jahr nahezu unverändert dauert die Zeit zwischen Übersendung des Beihilfeantrages bis zur Überweisung der Erstattungssumme ungefähr zwei Monate.
Zwei Monate, in denen die Antragsteller Arztrechnungen und Kosten für Medikamente in Höhe von mindestens 200 Euro vorstrecken müssen, wobei dieser Betrag meist erheblich überschritten wird. Für die zunehmende Komplizierung des Bearbeitungsprozesses sind nicht die Kolleginnen und Kollegen der Beihilfestelle verantwortlich, die nicht nur mit der täglichen Antragsflut kämpfen, sondern auch mit einem aufgelaufenen Rückstand von derzeit noch 27.000 Anträgen. Der Hauptpersonalrat hat aufgrund dessen wiederholt eine deutliche Verstärkung des Bearbeitungspersonals der Beihilfestelle eingefordert.
Zuletzt am 14. Juni 2005 beschloss der HPR in seiner Sitzung einen Initiativantrag an die Senatsinnenverwaltung mit folgenden Forderungen:
- deutliche Personalaufstockung der Beihilfestelle
- Bearbeitungszeit der Anträge nicht mehr als 14 Tage
- Festlegung der Mindestantragsgrenze für Eilt-Anträge auf 200 Euro für den einfachen und mittleren Dienst, auf 1000 Euro für den gehobenen und höheren Dienst.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 teilte Herr Dr. Körting u.a. mit, dass eine dauerhafte Personalverstärkung keine Problemlösung der Bearbeitungszeiten der Beihilfestelle darstellt im Gegensatz zu anderen Dienststellen jedoch keine Personaleinsparungsmaßnahmen in der Beihilfestelle durchgeführt werden würden, was den derzeitigen Personalbestand sichert
Den im Initiativantrag des HPR erhobenen Vorwurf der dauerhaften Verletzung der Fürsorgepflicht lässt Herr Dr. Körting nicht gelten. Zitat: "Der Dienstherr leistet mit der Gewährung der Beihilfe lediglich eine ergänzende Hilfe. Aus dem zwischen dem Dienstherrn und dem Beihilfeberechtigten bestehenden Treueverhältnis ergibt sich, dass der Beihilfeberechtigte verpflichtet ist, für die Wechselfälle des Lebens vorzusorgen."
DIE VERWALTUNGS GEWERKSCHAFT rät allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen, den Verzugsschaden geltend zu machen. Wir werden unseren Mitgliedern dafür Rechtsschutz gewähren.