Info
7-09
LiebeKolleginnen, liebe Kollegen,
Dampferfahrt
für alle schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen des
unmittelbaren Landesdienstes am 20.5.09
Karten zum Preis von 18,- €
(einschließlich Tombola-Los) gibt es noch bis zur zweiten Märzwoche bei Ihren
örtlichen Vertrauensleuten der Schwerbehinderten. Dienstbefreiung für die
Teilnahme wird von den örtlichen Dienststellen erteilt.
Motivationsmythen
Besonders bei Kindern, aber
auch im Arbeitsleben werden oft wenig erfolgreiche Motivationsmethoden
eingesetzt.
Mythos: Belohnung „Zuckerbrot“ motiviert. Aber: Auf
lange Sicht kann erwartete Belohnung die Motivation sogar untergraben, da nur
genau so viel getan wird, wie für die Belohnung notwendig ist.
Mythos: Bestrafung „Peitsche“ motiviert. Aber:
Bestrafung greift eine Beziehung an und führt oft dazu, dass sich die
Motivation primär auf die Umgebung der negativen Konsequenz richtet.
Mythos: Wettbewerb motiviert. Aber: Nur wer glaubt,
eine reelle Gewinnchance zu haben, ist durch eine Konkurrenzsituation
motiviert. Alle anderen sind von vornherein frustriert.
Statt
dessen: Am stärksten motivieren Sie andere, indem Sie ihnen helfen, Aufgaben zu
ihrer eigenen Zufriedenheit auszuführen!
Wer krank ist, behält seinen Urlaubsanspruch
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat den Rechtsanspruch auf Jahresurlaub gestärkt. Danach verliert ein/e
Arbeitnehmer/in den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht, wenn der Urlaub
wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte.
Nach den bisher geltenden
deutschen Vorschriften erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden
Kalenderjahres und spätestens am Ende eines tariflich geregelten
Übertragungszeitraumes. War die/der Arbeitnehmer/in bis zum Ende dieses
Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig, verweigerte der Arbeitgeber bisher den
finanziellen Ausgleich. Im vorliegenden Fall ging es um einen älteren
Arbeitnehmer, der so lange krank war, das er seinen Jahresurlaub nicht mehr
nehmen konnte. Der Antrag des Mannes, seinen Urlaub später zu nehmen oder
auszuzahlen, lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, er sei verfallen.
Der EuGH stellte mit seiner
arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung fest, das der bezahlte Urlaubsanspruch
nicht erlöschen kann, weil jemand krank war und deshalb den Urlaub nicht
antreten konnte. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen ein
ganzes Jahr nicht gearbeitet haben und darüber hinaus auch bei Krankheit bis
zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Unklar bleibt, ob dieses Urteil auch für das
Beamtenverhältnis greift.
Führungskompetenz
- mit Wissen und gutem Willen ist alles möglich:
Führe, wie Du selbst geführt
werden möchtest
Frage Deine
Mitarbeiter/innen, was motiviert, was demotiviert sie
Vielfalt der Talente fördern
und nicht die Kopie der Führungskraft
Unterschiedliche
Persönlichkeiten akzeptieren
Offenheit und kritisches
Hinterfragen fördern – es gibt keine Dogmen
Hierarchiefreie Kommunikation
zulassen – alle 3 Wochen: Was läuft gut, was läuft nicht gut, was können wir
verbessern
Wo Menschenwürde (z.B.
Mobbing) verletzt wird, Führung für Personal entziehen
Weg von: Ich bin das Opfer,
ich bin der Kleine zu hin, wie führe ich meinen Chef
Jede Führungskraft verdient
die Mitarbeiter, die er hat, das gilt auch umgekehrt
Ethikorientierte Führung
bedeutet: Menschen mögen geeignete Menschen fördern (nicht die Besten); kein
Narzissmus – ich bin der Chef und im Besitz der Wahrheit
Führen durch Fragen
Eine Führungskraft sollte
Dirigent, Coach und Moderator und nicht Supermann sein
Wer Leistung fordert, sollte
Sinn bieten
Wertschöpfung durch
Wertschätzung
Werteorientierte
Personalpolitik
Dialog zulassen sonst Dienst
nach Vorschrift
Keine Ehrfurcht vor
Hierarchien, sondern Respekt vor Menschen
Seelisches Wohlbefinden steht
an erster Stelle im Betrieb: 1 + 1 = 3 (wenn 2 gut zusammenarbeiten)
Zitat von Dr. Körting bei
der Eröffnung des Gesundheitsforums 2007
„Beschäftigte sollen sich
am Arbeitsplatz wohl fühlen.“ Geraune und Gelächter im Saal „Ich weiß, es ist
noch ein weiter Weg“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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die ihre Gesundheit privat absichern wollen ( z.B.:Alternative
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Info 6-09
Altersvorsorge vom Brutto bezahlen und Steuern sparen
(gilt nur für Arbeitnehmer/innen)
Auf
Wunsch einiger Kolleginnen und Kollegen berät uns ein weiterer Fachmann zu der
Thematik. Für diesen Termin gibt es einige freie Plätze. Der Termin findet am Dienstag,
den 3.3., 13.00 Uhr bei mir im Büro, Zi. 48 Rathaus Spandau statt. Der
Zeitaufwand beträgt ca. eine halbe Stunde.
Anmeldungen
bitte tel. an mich, da der Platz sehr begrenzt ist!!!
Wer
Interesse an der Information hat, aber gerade als NichtSpandauer Probleme hat,
diesen Termin wahrzunehmen, meldet sich ebenfalls bitte bei mir.
Für alle anderen werden wir
zu gegebener Zeit ein schriftliches Info herausgeben.
Pausen sind notwendig, um
die Gesundheit und Arbeitskraft zu erhalten. Da der Mensch zwar ein denkendes
Wesen ist, aber die Erkenntnisse nicht immer folgerichtig anwendet, gibt es
Pausenregelungen für das Arbeitsleben:
„Die Mindestdauer der
Ruhepausen ist von der Dauer der Arbeitszeit abhängig. Bei einer Arbeitszeit
von mehr als 6 Stunden sind insgesamt mindestens 30 Minuten, bei einer
Arbeitszeit von 9 Stunden sind mindestens 45 Minuten zu gewähren (gilt nur für
Arbeitnehmer/innen). Die Ruhepausen müssen im voraus feststehen. Daraus ergibt
sich allerdings nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers die Zeit der
Ruhepausen im voraus konkret zu fixieren. Notwendig ist aber, dass zu Beginn
der täglichen Arbeitszeit ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen muss,
innerhalb dessen der Arbeitnehmer die Ruhepause in Anspruch nehmen kann.Das Arbeitszeitgesetz
ermöglicht die Aufteilung der Pausen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten.
Daraus folgt, dass Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten keine
Pausen sind. Pausenzeiten werden nicht vergütet. Bei Schicht- und
Verkehrsbetrieben gibt es zu beiden vorgenannten Tatbeständen Sonderregelungen.
Eine Ruhepause liegt nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während
des Pausenzeitraums von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt ist.
Der Arbeitgeber hat seine
Pflicht, Ruhepausen zu gewähren, nicht erfüllt, wenn er es einer Gruppe von
Arbeitnehmern überlassen hat, einvernehmlich die Ruhepausen zu regeln, die
Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den einzelnen eine im voraus
festliegende Unterbrechung Arbeitszeit ergibt, nicht getroffen haben oder eine
von ihnen getroffene Regelung nicht durchführen.“
Die Behauptung, man hat
zuviel zu tun, reicht nicht, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Stark frequentierte Sprechzeiten, die einen wesentlichen Teil des Arbeitstages
umfassen, können ein Indiz für eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers sein,
wenn er dort keine Pausenregelungen getroffen hat. Wenn Sie von dieser
Problematik betroffen sind, so melden Sie sich bitte. Tel.23187174