Bald höheres Entgelt für ArbeitnehmerInnen in Altersteilzeit?
Erste Musterklage der GVV erstinstanzlich erfolgreich!
Nach Auslaufen des Anwendungstarifvertrages hofften die Altersteilzeitler/innen, auch wieder mehr Geld zu bekommen. Die Abrechnung vom Januar 2010 offenbarte den Trugschluss. Die Thematik ist höchstrichterlich, leider negativ, geklärt.
Beinahe unbemerkt läuft der zweite Teil der Benachteiligung: Steuerliche Erleichterungen kommen bei diesem Personenkreis auch nicht mehr an.
ArbeitnehmerInnen des öffentlichen Dienstes, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, fallen unter den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Darin ist festgelegt, dass die für die halbierte Arbeitszeit zustehenden Bezüge so weit aufzustocken sind, dass Arbeitnehmer/innen mindestens 83% des Nettobetrages des bisherigen – d.h. ohne die Halbierung der bisherigen Arbeitszeit zustehenden – Arbeitsentgelts erhalten. Zur Berechnung dieses sog. Mindestnettobetrages verweist der TV ATZ auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene sog. Mindestnettobetrags-Verordnung. Diese Verordnung enthält eine Tabelle mit auf 5 Euro gerundeten Bruttobeträgen, denen – nach Steuerklassen geordnet – nach Abzug einer Sozialversicherungspauschale von 21% und der entsprechenden Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag ein auf 70 % verminderter Nettobetrag zugeordnet ist. Unmittelbare rechtliche Bedeutung hat diese Verordnung nur für Arbeitsverhältnisse, die nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des Altersteilzeitgesetzes begründet worden sind und längstens bis zum 30. Juni 2010 von der Bundesanstalt f. Arbeit gefördert werden.
Diese Mindestnettoverordnung wurde letztmalig zum 19.12.2007 für das Jahr 2008 herausgegeben, d.h. die darin ausgewiesenen Nettobeträge beruhen auf der Anwendung der steuerlichen Abzüge des Jahres 2008. Auch für das Jahr 2010 wird es keine angepasste Tabelle mehr geben. Begründung des Ministeriums: „Die Mindestnettobeträge sind für Beschäftigte relevant, die die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen haben (sogenannte Altfälle). Bei ihnen muss der Arbeitgeber das Teilzeit-Arbeitsentgelt um 20 Prozent aufstocken, jedoch mindestens auf 70 Prozent des um gesetzliche Pauschalabzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts. ... Da die maximale Förderdauer 6 Jahre beträgt, läuft die Förderung hier grundsätzlich zum 30. Juni 2010 aus. Die Bundesagentur für Arbeit geht nach Hochrechnungen bundesweit von etwa 1.000 dieser Altfälle aus. Für den Erlass einer Verordnung mit einem solch begrenzten und auf wenige Monate beschränkten Anwendungsbereich besteht daher keine Notwendigkeit.“
Die öffentlichen Arbeitgeber vertreten nun den Standpunkt, dass auch die Berechnung der tariflichen Altersteilzeitbezüge wegen der Verweisung weiterhin auf Grundlage der alten Verordnung zu erfolgen hat (Rundschreiben des BMI v. 17.12.2009) . Dies bedeutet, dass sich die nach dem 1. Januar 2008 eingetretenen erheblichen Steuererleichterungen nicht auf die Altersteilzeitbezüge auswirken, da die Berechnung der Mindestnettobezüge weiterhin auf Grundlage des am 1.1.2008 geltenden Steuerrechts erfolgt.
Wir halten dies für rechtswidrig. Arbeitnehmer/innen haben – im Jahr 2010 - Anspruch auf 83 % des (pauschalierten) Nettoentgeltes, das sie ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Jahr 2010 erhalten würden. Die Einhaltung dieser vertraglichen Zusage setzt voraus, dass auch das Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Steuergesetze ermittelt wird.
Wir führen zwei Musterprozesse dagegen und empfehlen allen Arbeitnehmer/inne/n, deren Altersteilzeitbezüge weiterhin auf Grundlage der alten Verordnung vom 19.12.2007 ermittelt werden, vorsorglich Widerspruch gegen ihre Verdienstabrechnung einzulegen. Sie können dazu den nachfolgenden Vordruck downloaden und benutzen. Adressat ist Ihre personalaktenführende Stelle.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Absender:
An
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich meinen Verdienstabrechnungen rückwirkend für die letzten 6 Monate insoweit, als darin die Höhe des mir zustehenden Aufstockungsbetrages für Altersteilzeitarbeit durch die Anwendung der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (Mindestnettobetrags-Verordnung) vom 19. Dezember 2007 unzutreffend berechnet wurde.
Die Verwendung der als Anlage der Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (Mindestnettobetrags-Verordnung) vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3040) veröffentlichten Tabellenwerte zur Berechnung der mir derzeit zustehenden Bezüge führt zu einer tarif- und arbeitsvertragswidrigen Berechnung der mir nach § 5 Abs. 2 TV ATZ jeweils zustehenden Mindestnettobeträge. Denn die darin enthaltenen Tabellenwerte beruhen auf den im Jahre 2008 geltenden Lohnsteuerabzügen. Errechnet werden so 83 % des Nettoeinkommens, das der Arbeitnehmer aus dem im Jahre 2010 ohne Verminderung der Arbeitszeit erzielten Bruttoentgelt erhalten hätte (Fiktion 1), wenn dieses im Jahre 2010 erzielte Einkommen nach den im Jahre 2008 geltenden Bedingungen versteuert worden wäre (Fiktion 2). Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten das Vergleichsnettoeinkommen nach den steuerrechtlichen Normen eines anderen als des jeweils gegenwärtigen Lohnzahlungszeitraums bemessen wollen, finden sich im TV ATZ keinerlei Anhaltspunkte.
Ich fordere Sie daher auf, den mir nach § 5 Abs. 2 TV ATZ derzeit zustehenden Mindestnettobetrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften zum Leistungsentgelt (§ 133 SGB III) auf der Grundlage der derzeit geltenden Lohnsteuerdaten neu zu berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
........................................................................
Vor- und Zuname
---------------------------------------------------------------------------------------------------
-----------------------------------------------------
Info
7-09
LiebeKolleginnen, liebe Kollegen,
Dampferfahrt
für alle schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen des
unmittelbaren Landesdienstes am 20.5.09
Karten zum Preis von 18,- €
(einschließlich Tombola-Los) gibt es noch bis zur zweiten Märzwoche bei Ihren
örtlichen Vertrauensleuten der Schwerbehinderten. Dienstbefreiung für die
Teilnahme wird von den örtlichen Dienststellen erteilt.
Motivationsmythen
Besonders bei Kindern, aber
auch im Arbeitsleben werden oft wenig erfolgreiche Motivationsmethoden
eingesetzt.
Mythos: Belohnung „Zuckerbrot“ motiviert. Aber: Auf
lange Sicht kann erwartete Belohnung die Motivation sogar untergraben, da nur
genau so viel getan wird, wie für die Belohnung notwendig ist.
Mythos: Bestrafung „Peitsche“ motiviert. Aber:
Bestrafung greift eine Beziehung an und führt oft dazu, dass sich die
Motivation primär auf die Umgebung der negativen Konsequenz richtet.
Mythos: Wettbewerb motiviert. Aber: Nur wer glaubt,
eine reelle Gewinnchance zu haben, ist durch eine Konkurrenzsituation
motiviert. Alle anderen sind von vornherein frustriert.
Statt
dessen: Am stärksten motivieren Sie andere, indem Sie ihnen helfen, Aufgaben zu
ihrer eigenen Zufriedenheit auszuführen!
Wer krank ist, behält seinen Urlaubsanspruch
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat den Rechtsanspruch auf Jahresurlaub gestärkt. Danach verliert ein/e
Arbeitnehmer/in den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht, wenn der Urlaub
wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte.
Nach den bisher geltenden
deutschen Vorschriften erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden
Kalenderjahres und spätestens am Ende eines tariflich geregelten
Übertragungszeitraumes. War die/der Arbeitnehmer/in bis zum Ende dieses
Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig, verweigerte der Arbeitgeber bisher den
finanziellen Ausgleich. Im vorliegenden Fall ging es um einen älteren
Arbeitnehmer, der so lange krank war, das er seinen Jahresurlaub nicht mehr
nehmen konnte. Der Antrag des Mannes, seinen Urlaub später zu nehmen oder
auszuzahlen, lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, er sei verfallen.
Der EuGH stellte mit seiner
arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung fest, das der bezahlte Urlaubsanspruch
nicht erlöschen kann, weil jemand krank war und deshalb den Urlaub nicht
antreten konnte. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Betroffenen ein
ganzes Jahr nicht gearbeitet haben und darüber hinaus auch bei Krankheit bis
zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Unklar bleibt, ob dieses Urteil auch für das
Beamtenverhältnis greift.
Führungskompetenz
- mit Wissen und gutem Willen ist alles möglich:
Führe, wie Du selbst geführt
werden möchtest
Frage Deine
Mitarbeiter/innen, was motiviert, was demotiviert sie
Vielfalt der Talente fördern
und nicht die Kopie der Führungskraft
Unterschiedliche
Persönlichkeiten akzeptieren
Offenheit und kritisches
Hinterfragen fördern – es gibt keine Dogmen
Hierarchiefreie Kommunikation
zulassen – alle 3 Wochen: Was läuft gut, was läuft nicht gut, was können wir
verbessern
Wo Menschenwürde (z.B.
Mobbing) verletzt wird, Führung für Personal entziehen
Weg von: Ich bin das Opfer,
ich bin der Kleine zu hin, wie führe ich meinen Chef
Jede Führungskraft verdient
die Mitarbeiter, die er hat, das gilt auch umgekehrt
Ethikorientierte Führung
bedeutet: Menschen mögen geeignete Menschen fördern (nicht die Besten); kein
Narzissmus – ich bin der Chef und im Besitz der Wahrheit
Führen durch Fragen
Eine Führungskraft sollte
Dirigent, Coach und Moderator und nicht Supermann sein
Wer Leistung fordert, sollte
Sinn bieten
Wertschöpfung durch
Wertschätzung
Werteorientierte
Personalpolitik
Dialog zulassen sonst Dienst
nach Vorschrift
Keine Ehrfurcht vor
Hierarchien, sondern Respekt vor Menschen
Seelisches Wohlbefinden steht
an erster Stelle im Betrieb: 1 + 1 = 3 (wenn 2 gut zusammenarbeiten)
Zitat von Dr. Körting bei
der Eröffnung des Gesundheitsforums 2007
„Beschäftigte sollen sich
am Arbeitsplatz wohl fühlen.“ Geraune und Gelächter im Saal „Ich weiß, es ist
noch ein weiter Weg“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
+++++++++++Anzeige+++++++++++Anzeige+++++++++++
Von Kopf bis
Fuß
Unsere privaten
Ergänzungen für den Krankheitsfall
Privatpatient
im Krankenhaus
KombiPRIVAT für gesetzlich Versicherte,
die ihre Gesundheit privat absichern wollen ( z.B.:Alternative
Heilmethoden,Gesetzliche Zuzahlungen, Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen)
Ambulant PRIVAT für gesetzlich
Versicherte mit Kostenerstattung im ambulanten Bereich
ZahnPLUS
Info 6-09
Altersvorsorge vom Brutto bezahlen und Steuern sparen
(gilt nur für Arbeitnehmer/innen)
Auf
Wunsch einiger Kolleginnen und Kollegen berät uns ein weiterer Fachmann zu der
Thematik. Für diesen Termin gibt es einige freie Plätze. Der Termin findet am Dienstag,
den 3.3., 13.00 Uhr bei mir im Büro, Zi. 48 Rathaus Spandau statt. Der
Zeitaufwand beträgt ca. eine halbe Stunde.
Anmeldungen
bitte tel. an mich, da der Platz sehr begrenzt ist!!!
Wer
Interesse an der Information hat, aber gerade als NichtSpandauer Probleme hat,
diesen Termin wahrzunehmen, meldet sich ebenfalls bitte bei mir.
Für alle anderen werden wir
zu gegebener Zeit ein schriftliches Info herausgeben.
Pausen sind notwendig, um
die Gesundheit und Arbeitskraft zu erhalten. Da der Mensch zwar ein denkendes
Wesen ist, aber die Erkenntnisse nicht immer folgerichtig anwendet, gibt es
Pausenregelungen für das Arbeitsleben:
„Die Mindestdauer der
Ruhepausen ist von der Dauer der Arbeitszeit abhängig. Bei einer Arbeitszeit
von mehr als 6 Stunden sind insgesamt mindestens 30 Minuten, bei einer
Arbeitszeit von 9 Stunden sind mindestens 45 Minuten zu gewähren (gilt nur für
Arbeitnehmer/innen). Die Ruhepausen müssen im voraus feststehen. Daraus ergibt
sich allerdings nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers die Zeit der
Ruhepausen im voraus konkret zu fixieren. Notwendig ist aber, dass zu Beginn
der täglichen Arbeitszeit ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehen muss,
innerhalb dessen der Arbeitnehmer die Ruhepause in Anspruch nehmen kann.Das Arbeitszeitgesetz
ermöglicht die Aufteilung der Pausen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten.
Daraus folgt, dass Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten keine
Pausen sind. Pausenzeiten werden nicht vergütet. Bei Schicht- und
Verkehrsbetrieben gibt es zu beiden vorgenannten Tatbeständen Sonderregelungen.
Eine Ruhepause liegt nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während
des Pausenzeitraums von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt ist.
Der Arbeitgeber hat seine
Pflicht, Ruhepausen zu gewähren, nicht erfüllt, wenn er es einer Gruppe von
Arbeitnehmern überlassen hat, einvernehmlich die Ruhepausen zu regeln, die
Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den einzelnen eine im voraus
festliegende Unterbrechung Arbeitszeit ergibt, nicht getroffen haben oder eine
von ihnen getroffene Regelung nicht durchführen.“
Die Behauptung, man hat
zuviel zu tun, reicht nicht, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Stark frequentierte Sprechzeiten, die einen wesentlichen Teil des Arbeitstages
umfassen, können ein Indiz für eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers sein,
wenn er dort keine Pausenregelungen getroffen hat. Wenn Sie von dieser
Problematik betroffen sind, so melden Sie sich bitte. Tel.23187174
Neuer Name ... Einstellungskorridor öffnen ... Kostendämpfungspauschale rechtsungültig ... Treue zählt nicht mehr ... Tarifabschluss für die Länder ... Kultur und Unterhaltung ... Wintergarten ... TIPI Das Zelt am Kanzleramt.
weiter
Verbeamtungen nichtig ... Arbeitsorganisation - Spielen Sie mehr ... Jobcenter ... Abschied und Neubeginn ... Versicherungen ... Sozialpädagogische Dienste vor Kollaps.
weiter
Prämienregelung wird verlängert ... Was gefällt Ihnen an uns ... Rechte haben und Rechte sichern ... Erlebnisbad TURM ... Caledon ... Ordnungsamt ... Fußball Bundesliga ... Weit weg.
weiter
Mitgliederversammlung ... Veranstaltungsservice ... Gewerkschaftsausflug ... Namensänderung ... Urlaub.
weiter
Veranstaltungsservice ... Personalratswahlen beim Sen Stadt ... Katastrophenschutz ... Mitgliederversammlung – Vorankündigung ... BVG.
weiter
VBL - Zusatzversorgung: Startgutschriften der rentenfernen Versicherten sind unverbindlich.
weiter
Geschäftsessen für unsere Werber/innen ... Rechtsschutzfälle der Gewerkschaft ... Bewährungsaufstieg ... Land Berlin stellt wieder Nachwuchskräfte ein ... Erste Verhandlung zum Spartentarifvertrag der BVG ... Zukunft der sozialen Dienste ... VBL– Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ... Holiday on Ice
weiter
Mitgliederversammlung beschloss neuen Namen
DIE VERWALTUNGS GEWERKSCHAFT heißt zukünftig
Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr – Die Unabhängige für Berlin.
weiter
Mitgliederversammlung ... Versicherung Altersversorgung
weiter
Mitgliederversammlung ... Versicherung Altersversorgung ... Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung verbessert ... BVG
weiter
Grüne Woche ... Handy Tipp
weiter
Bewährungsaufstieg ... BVG-Betriebsgruppe gegründet ... Spartentarifvertrag (TV-N) BVG ... Neuer Name ... Arbeitsschutzrecht wird verwässert ... Personalrat beim ZeP zurückgetreten ... Gewerkschaftszeitung
weiter
Fahrtkostenentschädigung anpassen
Fluggesellschaften, Bahn, öffentlicher Nahverkehr und Touristikunternehmen erhöhen wegen des explodierenden Ölmarktes ihre Preise. Ein Kollege z. B. hat vorgerechnet, im letzten Jahr 800 € für Dienstfahrten aufgewendet zu haben, jedoch noch nicht mal 200 € erstattet bekommen zu haben.
weiter
Altersteilzeit ... Mehr Geld für BeamtInnen ... Guter Chef, schlechter Chef
... Urlaub ... Rund ums Geld ...
weiter
Beihilfe – ein endloses Ärgernis
Strukturelle Verschlechterungen bewährter Systeme wie die Einführung der Kostendämpfungspauschale, Praxisgebühren und anderer Einschnitte stellen ein Ärgernis für unsere
Kolleginnen und Kollegen dar.
weiter